Marktgemeinde

Rudersdorf

Online Amtstafel 

Nachtragsvoranschlagsentwurf 2023 und Voranschlagsentwurf 2024

Beiliegend finden Sie die Kundmachung über die Auflage des Nachtragsvoranschlages für das Jahr 2023 und den Voranschlagsentwurf für das Jahr 2024

Kundmachung Nachtragsvoranschlagsentwurf 2023.pdf

Kundmachung Voranschlagsentwurf2024.pdf

Projektinformation des Landes Bgld. zur Feuchtlebensrauminventarisierung

Verordnung Führen und Halten von Tieren

VO Führen und Halten von Tieren.pdf

Vorkehrungen gegen eine Massenvermehrung des Borkenkäfers bzw. Vorbeugemaßnahmen zum Schutz vor Waldbränden

Beiliegende Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf sind zu beachten. 

VO Borkenkäfer 2023.pdf  VO Waldbrände 2023.pdf

Presseinfo Mülltrennung 2023

Presseinfo Muelltrennung 2023.pdf

Prüfbericht Wasserversorgung

  • Prüfbericht Wasserversorgung der Wasserwerksgenossenschaft Rudersdorf

  • Prüfbericht Wasserversorgung Weichenberg - Ortsnetz Rudersdorf-Berg

  • Ablagerungen auf Öffentlichem Wassergut der Republik Österreich - Amt der Bgld. Landesregierung - Abt. 5 - Baudirektion Hauptreferat Wasserwirtschaft

  • Da vermehrt im Zuge von Begehungen entlang von Gewässern, welche als Öffentliches Wassergut der Republik Österreich ausgewiesen sind, Grünschnittablagerungen im Abflussbereich der Gewässer vorgefunden werden, wird seitens des Verwalters des öffentlichen Wassergutes beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Folgendes mitgeteilt:
    Öffentliches Wassergut ist für die Wasserwirtschaft wie für die Allgemeinheit von großer Bedeutung und unterliegt einer Zweckwidmung des Wasserrechtsgesetzes. Daher gibt es einige gesetzliche Regelungen, die Anrainer im Nahbereich eines Grundstücks des Öffentlichen Wassergutes wissen und beachten müssen. 

    Ablagerungen von Grünschnitt, Brennholz, Baumaterialien usw. auf den Gewässerparzellen können
    o
    den Hochwasserabfluss behindern und zum Nachteil anderer verändern 
    o die Instandhaltung der Gewässer erschweren 
    o die Grasnarbe zerstören und daher im Hochwasserfall zu Schäden an den Ufern und Böschungen führen 
    o die Ökologie des Gewässers und der Uferzonen beeinträchtigen 
    o bei Hochwässern zu Verklausungen führen

    Es sind daher Ablagerungen jeglicher Art auf Teilflächen des Öffentlichen Wassergutes verboten.
    Sollten Ablagerungen festgestellt werden, ist mit rechtlichen Schritten (u.a. Besitzstörung, Wasserrechtsbeschwerde etc.) gegen die Verursacher zu rechnen.

    Weiters wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Wasserentnahme mittels Pumpen nicht gestattet ist, da dies dem Gemeingebrauch gemäß Wasserrechtsgesetz widerspricht.
    Sofern keine erforderliche wasserrechtliche Bewilligung (Zuständigkeit Bezirkshauptmannschaft) vorliegt, ist eine Anzeige durch eine Wasserrechtsbeschwerde zu erwarten.