Marktgemeinde

Rudersdorf

Abbruch von Gebäuden (§ 20)

Der beabsichtigte Abbruch von Gebäuden ist, sofern dieser nicht im Zusammenhang mit
der Errichtung oder Änderung von Bauten steht, der Baubehörde unter Anschluss der
erforderlichen Unterlagen und der Zustimmungserklärungen der Eigentümer der unmittelbar
angrenzenden Grundstücke schriftlich mitzuteilen. Wird der Abbruchwerber nicht binnen vier
Wochen von der Baubehörde wegen baupolizeilicher Interessen aufgefordert, um
Abbruchbewilligung anzusuchen, darf der Abbruch vorgenommen werden. Für das
Abbruchbewilligungsverfahren sind §§ 17 und 18 sinngemäß anzuwenden.


Abbruchmeldung 20gem. §20.pdf