Geringfügiges Bauvorhaben (§ 16)
(1) Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvor-haben, bei welchen baupolizeiliche Interessen (§3) nicht wesentlich beeinträchtigt werden, bedürfen keines Bauver-fahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.
Die Baubehörde hat zu prüfen, ob ein geringfügiges (§16) oder ein bewilligungspflichtiges (§17) Bauvorhaben vorliegt.
An Unterlagen sind zumindest vorzulegen:
- Wer ist Bauwerber?
- Wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer ist - Unterschrift des Eigentümers!
- Was wird errichtet? - Baubeschreibung
- Welche Baustoffe werden verwendet?
- Welche Ausmaße und Zweckbestimmung hat das Objekt? - Skizze
- Wie ist die Lage innerhalb des Grundstückes? – Lageplan
- Bestätigung der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Bauvorhabens weniger als 15 m ent-fernt sind.
(3) Als geringfügige Bauvorhaben gelten vorbehaltlich des Abs. 1 insbesondere
1. das Anbringen und der Austausch von Antenneneinrichtungen an bereits bestehenden Fernmeldeanlagen,
2. Schwimm- und Wasserbecken bis zu einer durchschnittlichen Tiefe von 1,8 m und einer Wasserfläche bis 50 m²,
3. freistehende Bauten und Gebäude im Bauland, sowie in der Widmungsart „Grünfläche-Hausgärten“ bis zu einer Brutto-Grundfläche bis 20 m²,
4. Sockel bis 1 m sowie Einfriedungen bis 2 m Höhe,
5. nachträgliche Wärmedämmungen, Fenstertausch, Kaminsanierung sowie Dachsanierungen,
6. emmissionsneutrale Umbauten und Verwendungszweckänderungen im Inneren von Gebäuden,
7. freistehende bundeseigene Gebäude bis 50 m² Brutto-Grundfläche, die für das Sicherheitswesen erforderlich sind und nur befristet Verwendung finden,
8. Balkon- und Loggiaverglasungen,
9. Folientunnel für Obst-, Pflanzen- und Gemüseanbau,
10. Wärmepumpen im Freien und Klimaanlagen bis jeweils einem Betriebsgeräusch von maximal 35 dB,
11. Werbeanlagen, Plakatwände und dgl.,
12. Gebäude für Transformatoren und Gasdruckregelanlagen in standardisierter Fertigteilbauweise bis 50 m² Brutto-Grundfläche,
13. Parabolantennen bis zu einem Durchmesser von höchstens 80 cm sowie
14. Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages ausgeführt werden und die Immissionen bei Nach-barn nicht nachteilig beeinflussen.