Marktgemeinde

Rudersdorf

Online Amtstafel 

Kundmachung Gemeindewahlbehörde

Kundmachung Gemeindewahlbehörde.pdf


Auflegung des Wählerverzeichnisses und das Berichtigungsverfahren 

AuflegungWählerverzeichnis.pdf


Kundmachung Ausschreibung Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments

KundmachungEuropawahl2024.pdf


Information betreffend Eintragung von (nicht-österreichischen) UnionsbürgerInnen mit Hauptwohnsitz in Österreich in die Europa-Wählerevidenz


Verordnung Führen und Halten von Tieren

VO Führen und Halten von Tieren.pdf


Presseinfo Mülltrennung 2023

Presseinfo Muelltrennung 2023.pdf

Prüfbericht Wasserversorgung

  • Prüfbericht Wasserversorgung der Wasserwerksgenossenschaft Rudersdorf

  • Prüfbericht Wasserversorgung Weichenberg - Ortsnetz Rudersdorf-Berg

  • Ablagerungen auf Öffentlichem Wassergut der Republik Österreich - Amt der Bgld. Landesregierung - Abt. 5 - Baudirektion Hauptreferat Wasserwirtschaft

  • Da vermehrt im Zuge von Begehungen entlang von Gewässern, welche als Öffentliches Wassergut der Republik Österreich ausgewiesen sind, Grünschnittablagerungen im Abflussbereich der Gewässer vorgefunden werden, wird seitens des Verwalters des öffentlichen Wassergutes beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Folgendes mitgeteilt:
    Öffentliches Wassergut ist für die Wasserwirtschaft wie für die Allgemeinheit von großer Bedeutung und unterliegt einer Zweckwidmung des Wasserrechtsgesetzes. Daher gibt es einige gesetzliche Regelungen, die Anrainer im Nahbereich eines Grundstücks des Öffentlichen Wassergutes wissen und beachten müssen. 

    Ablagerungen von Grünschnitt, Brennholz, Baumaterialien usw. auf den Gewässerparzellen können
    o
    den Hochwasserabfluss behindern und zum Nachteil anderer verändern 
    o die Instandhaltung der Gewässer erschweren 
    o die Grasnarbe zerstören und daher im Hochwasserfall zu Schäden an den Ufern und Böschungen führen 
    o die Ökologie des Gewässers und der Uferzonen beeinträchtigen 
    o bei Hochwässern zu Verklausungen führen

    Es sind daher Ablagerungen jeglicher Art auf Teilflächen des Öffentlichen Wassergutes verboten.
    Sollten Ablagerungen festgestellt werden, ist mit rechtlichen Schritten (u.a. Besitzstörung, Wasserrechtsbeschwerde etc.) gegen die Verursacher zu rechnen.

    Weiters wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Wasserentnahme mittels Pumpen nicht gestattet ist, da dies dem Gemeingebrauch gemäß Wasserrechtsgesetz widerspricht.
    Sofern keine erforderliche wasserrechtliche Bewilligung (Zuständigkeit Bezirkshauptmannschaft) vorliegt, ist eine Anzeige durch eine Wasserrechtsbeschwerde zu erwarten.