Marktgemeinde

Rudersdorf

Fertigstellungsanzeige, Schlussüberprüfung (§ 27)

Die Fertigstellung (eines Bauwerkes oder eines Bauabschnittes mit zumindest einer Wohnung und Nutzungseinheit) ist der Baubehörde vor der Benützung anzuzeigen!

Erforderliche Unterlagen:
- Fertigstellungsanzeige,
- Schlussüberprüfungsprotokoll einer (gewerberechtlich, nach dem Ziviltechnikergesetz) befugten Fachkraft, eines (gerichtlich oder von der Gemeinde) beeideten Bausachverständigen, oder eines Amtssachverständigen. (Diese Person darf an der Ausführung nicht beteiligt gewesen sein.)
- Erforderlichenfalls sind durch Auflagen oder Bedingungen vorgeschriebene Befunde anzuschließen.
- Einmessplan für Einmessungen (bei Neuerrichtung eines Gebäudes oder Zubauten ab einer Größe von 20 m²).

Bei Mängeln oder Abweichungen von der Baubewilligung ist der Schlussüberprüfende verpflichtet, die Baubehörde zu verständigen. Vor Erstattung eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolls darf das Gebäude oder der betreffende Bauabschnitt nicht benützt werden. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung ist der Bauwerber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ist das Schlussüberprüfungsprotokoll nicht vollständig belegt, gilt es als nicht erstattet.

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