Marktgemeinde

Rudersdorf

Geltungsbereich (§ 1)

(2) Vom Geltungsbereich des Baugesetzes ausgenommen sind:

  • Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis 10 kW Engpassleistung, die bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1, 2 und 3 parallel zu Dach- oder Wandflächen auf diesen aufliegen oder in diese eingefügt sind,
  • Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (unter bestimmten Voraussetzung),
  • Baustelleneinrichtungen, Bautafeln für die Dauer der Bauphase,
  • Gruften und Grabstellen, welche dem Bgld. Leichen- und Bestattungswesengesetz unterliegen,
  • Wartehäuschen, Haltestellen, Telefonzellen,
  • Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen (bis max. 25 m² Brutto-Grundfläche),
  • Marterl, sakrale Einrichtungen, Brauchtumseinrichtungen,
  • Kinderspielplätze und Spielplatzeinrichtungen,
  • Bauvorhaben, die der Gartengestaltung dienen (wie Zierbrunnen, Gartenteiche, nicht überdachte Pergolen, Hochbeete, Grillkamine),
  • Fahnenstangen (bis 8,0 m Höhe),
  • Markisen und Außenjalousien ( Mindestabstände zum Fahrbahnrand lt. Baugesetz sind einzuhalten!),
  • Bienenstände (Freistände, leicht demontierbar),
  • Ladestationen für Elektrofahrzeuge,
  • Jagdreviereinrichtungen (mit Ausnahme von Gebäuden),
  • Wohnwägen und Mobilheime (unterliegen dem Bgld. Camping- und Mobilheimgesetz),
  • Werbe- und Ankündigungseinrichtungen zu Wahlen in eingeschränktem Zeitraum,

Achtung: Vorangeführte Vorhaben könnten u. U. anderen Gesetzen unterliegen. Es sollte jedenfalls VOR Baubeginn mit der Baubehörde Kontakt aufgenommen werden.